Aktuelles von Zenit


Um eine Verjährung des Anspruchs auf die Forschungszulage für Aufwände aus dem Jahr 2021 zu vermeiden, muss bis zum Jahresende ein Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eingereicht werden. Der Eingang hat aufschiebende Wirkung. Wer jetzt noch Ansprüche geltend machen will, kann sich an ZENIT wenden.
Wer den Antrag jetzt noch stellt, sichert sich rückwirkend die steuerliche Förderung für bereits durchgeführte FuE-Projekte und vermeidet den unwiederbringlichen Verlust potenzieller Forschungszulagen. Da der Fach-Antrag Zeit braucht, sollten alle, die noch profitieren wollen, jetzt dringend aktiv werden.
Sehr gute Nachrichten gibt es für Projekte, die nach dem 31.12.2025 starten, denn im Rahmen des Wachstumsboosters hat das Bundeskabinett das Forschungszulagengesetz (FZulG) aufgewertet. Gemein- und sonstige Betriebskosten werden künftig pauschal mit 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt.
Unternehmen profitieren ab 2026 in der Forschungszulage von zwei Hebeln:
𝟭. 𝗗𝗲𝗴𝗿𝗲𝘀𝘀𝗶𝘃𝗲 𝗔𝗯𝘀𝗰𝗵𝗿𝗲𝗶𝗯𝘂𝗻𝗴
Bis zu 30 % AfA p.a. auf bewegliche Wirtschaftsgüter führt zu höherer buchhalterischer Wertminderung – und damit zu mehr förderfähigem Aufwand in der Projektlaufzeit.
𝟮. 𝗘𝗿𝘄𝗲𝗶𝘁𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 𝗱𝗲𝘀 𝗙𝗼𝗿𝘀𝗰𝗵𝘂𝗻𝗴𝘀𝘇𝘂𝗹𝗮𝗴𝗲𝗻𝗴𝗲𝘀𝗲𝘁𝘇𝗲𝘀
Gemeinkostenpauschale von 20 % zusätzlich auf alle Aufwandsposten.
𝗕𝗲𝗶𝘀𝗽𝗶𝗲𝗹: 𝟯-𝗷ä𝗵𝗿𝗶𝗴𝗲𝘀 𝗙&𝗘-𝗣𝗿𝗼𝗷𝗲𝗸𝘁 𝗲𝗶𝗻𝗲𝘀 𝗞𝗠𝗨:
300.000 € Personal, 100.000 € externe F&E-DL, 200.000 € Laborgerät
→ Bisher: ca. 145.000 €
→ ab 2026: ca. 210.000 €
Plus 44 % steuerfreie Zulage bei gleicher Projektausgestaltung