Wachstumschancengesetz: Verbesserte Innovationsförderung nutzen

Am 22. März stimmte der Bundesrat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz (WCG) zu, womit jetzt nur noch dessen Verkündung aussteht. Für das für Unternehmen hochinteressante Forschungszulagengesetz (FZulG) bedeutet dies eine Steigerung des Fördersatzes von 25 auf 35 Prozent (für KMU) und eine Berücksichtigung externer F&E-Aufwände von jetzt 70 statt 60 Prozent. Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften attraktiver zu gestalten, wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 70 (statt 40) Euro je Arbeitsstunde angehoben.

Start-ups, KMU, aber auch Großunternehmen können ihre F&E-Aktivitäten strategisch durch die Verrechnung der Zulage mit der Einkommenssteuerschuld bezuschussen lassen. Wer vom FZulG noch für 2020 profitieren will, sollte jetzt handeln, sagt ZENIT-Berater Sergej Paveliev: „Wer rückwirkend Geld für 2020 haben möchte, sollte bis zum Ende des Sommers einen Antrag bei der zuständigen „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“, der BSFZ, stellen, um nach der Bewilligung seine Unterlagen rechtzeitig beim Finanzamt einzureichen.“

Ab 2024 wird die Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet. Auch die maximale Fördersumme wurde deutlich angehoben.


    Verbesserungen auf einen Blick

    • Steigerung des Fördersatzes für KMU von 25 auf 35 Prozent
    • Berücksichtigung externer F&E-Aufwände von 60 auf 70 Prozent
    • Erhöhung der Eigenleistungen von 40 auf 70 Euro pro geleisteter Stunde
    • Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter im Projekt
    • Erhöhung der förderfähigen Bemessungsgrundlage von 4 auf 10 MEUR p.a.

Hintergrund

Das WCG bedeutet für Unternehmen noch viele andere Steueränderungen und hat ein Entlastungsvolumen von 3,2 Milliarden Euro. Neben dem Ausbau der Forschungsförderung bedeutet es für Unternehmen

  • verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
  • steuerliche Anreize für den Wohnungsneubau
  • die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs und die
  • Einführung der E-Rechnung

Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sah ursprünglich rund 50 Einzelmaßnahmen mit einem Entlastungsvolumen von insgesamt 6,3 Milliarden Euro vor. Dieser Entwurf fand im parlamentarischen Verfahren keine Mehrheit. Er wurde deshalb im Wege des Vermittlungsverfahrens angepasst: Das Entlastungsvolumen wurde deutlich reduziert und unter anderem die vorgesehene Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen. In dieser Fassung haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz nun beschlossen. Quelle: u.a. Bundesregierung

Wer Beratung zum Thema Forschungszulage sucht, Interesse an einem Workshop dazu hat oder das komplette Verfahren über erfahrene Experten abwickeln möchte, kann sich an das ZENIT Förderteam wenden.

Beschlussempfehlung Vermittlungsausschuss vom 21. Februar 2024


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